Satzung des Fördervereins

§1 Name des Vereins
Der am 16.11.1990 in Berlin unter dem Namen "Verein der Freunde und Förderer der Sehschwachenschule Berlin e.V." gegründete Verein führt ab dem 24.11.2014 den Namen „Verein der Freunde und Förderer der Paul-und-Charlotte-Kniese-Schule e. V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
Er ist seit dem 15.11.91 unter Nr. 11524 Nz in das Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin eingetragen.

§2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist, alle auf das ideelle und materielle Gedeihen der Paul-und-Charlotte-Kniese-Schule Berlin gerichteten Bestrebungen zu fördern.
Es sollen die Bedingungen zur körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit der Schüler gefördert werden. Dabei sollen die an der Paul-und-Charlotte-Kniese-Schule lernenden Kinder und Jugendliche unterstützt werden mit dem Ziel, die koopereative Bildung und Erziehung Behinderter und Nichtbehinderter zu fördern.
Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, daß Hilfsmittel, Unterrichtsmittel, Freizeitmittel angeschafft und der Schulsport sowie Schülerfahrten unterstützt werden
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Parteipolitische und konfessionelle Sonderbestrebungen innerhalb des Vereins sind unzulässig.

§3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärung durch den Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet
a) durch die Austrittserklärung: diese ist nur zum Schluß des Geschäftsjahres nach einmonatiger Kündigung zulässig,
b) durch Ausschluß; dieser kann durch den Vorstand bei schuldhafter Verletzung des Vereinszwecks beschlossen werden und muß dem Betroffenen durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt werden. Der Betroffene ist vor der Entscheidung zu hören.

§4 Beiträge
Im Rahmen seiner Zwecke und Ziele finanziert sich der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuschüsse.
Der monatliche Beitrag wird jährlich von der Mitgliedsversammlung festgelegt.

§5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Geschäftsjahr und zwar möglichst im ersten Halbjahr durch schriftliche Mitteilung mit mindestens zweiwöchiger Frist einberufen werden.
Sie wählt den Vorstand und bestellt die Kassenprüfer, nimmt den Jahresbericht entgegen, gibt Anregungen für die Verwendung des Vereinsvermögens und für die Erreichung des Vereinszwecks erforderlichen Maßnahmen.
Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Jedes erschienene Mitglied hat eine Stimme.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben.

§7 Vereinsvorstand
Der Vereinsvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart.
Der Vereinsvorstand wird von der Mitglieder-versammlung durch Zuruf oder Zettelwahl gewählt. Seine Amtszeit beträgt jeweils zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der alte Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist.
Im Vorstand sollen Eltern, die Lehrer und Förderer in angemessener Form vertreten sein.
Der Vorstand leitet den Verein und beschließt über alle Angelegenheiten, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. In dringenden Fällen entscheidet der Vorsitzende. Beschlüsse sind zu protokollieren.
Der Vorstand erhält für seine Tätigkeit keine Vergütung.

§8 Vereinsvermögen
Über die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet der Vorstand. Jede Verwendung, die dem Vereinszweck zuwiderläuft, insbesondere jede auf Erwerb gerichtete, nicht gemeinnützige Tätigkeit ist ausgeschlossen.
Ausscheidende Mitglieder verlieren das Recht auf das Vereinsvermögen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Berlin mit der Auflage, es unmittelbar ausschließlich der Paul-und-Charlotte-Kniese-Schule Berlin im Sinne des §2 Absatz 2 und 3 zukommen zu lassen.

§9 Satzungsänderungen und Selbstauflösung
Die Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der mindestens vierzehn Tage vorher schriftlich eingeladen worden ist. Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder sind erforderlich.

§10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.